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Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des zeitgenössischen Jazz in Darmstadt. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke in dem Bereich Musik, insbesondere des Modernen Jazz und improvisierter Musik, um die kulturelle Vielfalt in der Stadt Darmstadt zu bewahren und zu fördern.
  2. Alle Maßnahmen, die geeignet sind, diesem Ziel zu dienen, gehören zu den Aufgaben des Vereins. Hierzu gehören vor allem:
    a) Förderung des musikalischen Nachwuchses
    b) Schaffung der nötigen Infrastruktur und dadurch eine Steigerung der kulturellen Attraktivität
    c) Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen, wie z.B. Konzertveranstaltungen und Workshops

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ???Steuerbegünstigte Zwecke??? der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person sein, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  4. Die Mitglieder bezahlen Jahresbeiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist
    c) durch Ausschluss aus dem Verein

§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand rechtzeitig, mindestens 14 Tage vorher, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie mindestens 7 Tage vorher beim Vorstand vorliegen.
  3. Durch ordnungsgemäße Einberufung wird die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann, wenn er es für notwendig hält, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ?? der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
  5. Beschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten werden, das von einem gewählten Schriftführer und dem Vorsitzendem unterschrieben wird.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichts und
    b) gleichzeitiger Rechnungslegung des Vorstandes
    c) Entgegennahme des Berichts von zwei Rechnungsprüfern
    d) Diskussion des Berichts und Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
    f) Erhebung und Festsetzung der Mindesthöhe der Jahresbeiträge
    g) Beschlussfassung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über Satzungsänderungen
    h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß §41 BGB 13

§ 7 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Zum 1. Vorsitzenden kann jedes Mitglied gewählt werden.
  2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand gemäß § 26 BGB, jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  3. Bei Ausschluss oder Austritt eines seiner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch sich selbst zu ergänzen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit mindestens 2 Ja-Stimmen.
  5. Der Vorstand ist gehalten, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  6. Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich.

§ 8 - Beschlüsse
Für alle Organe des Vereins gilt: Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

§ 9 - Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an den "Trägerverein für die Gebäude der Bessunger Knabenschule e.V" und den "Jazz Club Darmstadt e.V." die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 10 - Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Darmstadt.